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Steuerabzug für Bauleistungen (Bauabzugsteuer)

Zu dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Steuerabzug für Bauleistungen, wonach inländische Unternehmer für erhaltene Bauleistungen die Einkommensteuer im Wege des Abzugsverfahrens in Höhe von 15 v. H. der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen haben, hat nunmehr die Oberfinanzdirektion Münster folgende zusätzliche Aussagen getätigt:

Bemessungsgrundlage bei ausländischen Leistenden
Erbringt ein ausländischer Unternehmer eine Bauleistung, ist der Auftraggeber zusätzlich Schuldner der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist Teil der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug bei Bauleistungen.

Beispiel:

Ein Bauunternehmer beauftragt im Januar 2002 ein niederländisches Unternehmen, den Rohbau eines Bürogebäudes zu erstellen. Der Rechnungsbetrag lautet über 100.000 Euro. Eine Freistellungsbescheinigung wurde dem deutschen Bauunternehmer nicht vorgelegt.
Der deutsche Bauunternehmer schuldet für die erhaltene Leistung 16.000 Euro Umsatzsteuer. Die Bauabzugsteuer ermittelt sich mit 15 v. H. von 116.000 Euro ( Nettoentgelt 100.000 Euro plus 16.000 Euro Umsatzsteuer) und beträgt somit 17.400 Euro. Dieser Betrag ist neben der geschuldeten Umsatzsteuer zu zahlen.

Haftung des Leistungsempfängers
Die Haftung des Leistungsempfängers für die Nichtabführung des Abzugsbetrags ist insbesondere dann grundsätzlich ausgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Dem Leistungsempfänger liegt eine Kopie einer Freistellungsbescheinigung vor.
  • Aus der Freistellungsbescheinigung ist Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden ersichtlich.
  • Die Freistellungsbescheinigung enthält ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer.
  • Die Gegenleistung wurde innerhalb der angegebenen Gültigkeit der Bescheinigung geleistet.

Der Leistungsempfänger ist nicht dazu verpflichtet, sich vor jeder Zahlung aufs Neue zu vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung in der Zwischenzeit widerrufen wurde. Durch die Abfrage beim Bundesamt für Finanzen oder Anruf beim Ausstellungsfinanzamt kann sich der Leistungsempfänger über die Richtigkeit der Bescheinigung informieren. Dies sollte insbesondere in den Fällen erfolgen, in denen ihm Angaben in der Bescheinigung nicht plausibel erscheinen oder unlesbar sind. Zu beachten ist, dass kein Rechtsanspruch auf eine schriftliche Bestätigung der Freistellungsbescheinigung durch das zuständige Finanzamt besteht. Die Haftung ist Leistungsempfängers ist ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (in Kopie) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte.

Erteilen der Freistellungsbescheinigung
Wenn in einer Person und dem steuerlichen Verhalten des Leistenden keine Gründe für eine Begrenzung einer Freistellungsbescheinigung auf einen bestimmten Auftrag oder eine kürzere Zeit vorliegen, ist eine auf drei Jahre befristete Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Neben der befristeten Freistellungsbescheinigung können keine auftragsbezogenen Freistellungsbescheinigungen zusätzlich erteilt werden. Die Einstellung eines Betriebs ist kein Grund, eine Freistellungsbescheinigung zu widerrufen. Eine Ausnahme sieht die Finanzverwaltung in den Fällen der Gewerbeuntersagung. Somit kann auch einem Insolvenzverwalter eine Freistellungsbescheinigung erteilt werden.



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